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Die Gründe für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen können sehr vielfältig sein. So kann es ein Unternehmen zum Beispiel für sinnvoll erachten, bestehende Versorgungsverpflichtungen aus Anlass eines Unternehmensverkaufs aus der Bilanz zu lösen. Auch ein bevorstehender Börsengang ist möglicherweise der Grund für eine Auslagerung. Schließlich rücken erweiterte Veröffentlichungspflichten, Bilanzrelationen und andere Unternehmenskennzahlen in ein neues Licht.
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Wie funktioniert die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen?
Vertragspartner des Pensionsfonds sind die Arbeitgeber. Diese führen ihre betriebliche Altersversorgung zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer über den Pensionsfonds durch. Grundlage der Leistungserbringung sind die Pensionspläne, welche die planmäßigen Leistungen beschreiben und Bestandteil des Pensionsvertrages zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber sind.
Welche Aspekte können bei der Auslagerung eine wichtige Rolle spielen?
  • Ein anstehender Unternehmenskauf oder -verkauf
  • Sicherung der Versorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Ausscheiden
  • Die neuen Eigenkapitalanforderungen der Banken und die Bedeutung von Pensionsrückstellungen bei Unternehmensratings
  • Ein bevorstehender Börsengang eines Unternehmens
  • Professionelles Kapitalanlagemanagement
  • Kostenreduzierung durch Outsourcing
Welche Übertragungsszenarien sind möglich?
Einmalbeitrag für den past-Service, laufende Beiträge für den future-Service (FEL)
 
Sämtliche Verpflichtungen aus den erteilten Pensionszusagen, d. h. noch nicht erdiente Ansprüche (future-Service) werden auf den Pensionsfonds übertragen. Dieses Szenario wird vom Gesetzgeber als idealtypisches Szenario angesehen und diente als Grundlage für das Konzept des § 3 Nr. 66 EStG. Die bereits erdienten Anwartschaften werden auf den Pensionsfonds gegen Einmalbeitrag übertragen, während laufende Zahlungen zur Ausfinanzierung des future-Services an den Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse geleistet werden. Zur Behandlung von Einmalbeiträgen gilt die folgende beschriebene Ausführung.
 
Einmalbeitrag für Rentenleistung (FE)
 
Die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsverpflichtung wird durch Zahlung eines Einmalbeitrags ausfinanziert. Wird nur ein Teil der ratierlich erdienten Versorgungsverpflichtung (past-Service) ausfinanziert, verbleibt der nicht ausfinanzierte Teil vom past-Service als Versorgungsverpflichtung beim Arbeitgeber.
 
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