
Der Arbeitgeber schließt mit seinem Mitarbeiter eine Vereinbarung zum Wertkonto ab. Darin legt er fest, welche Gehalts- und Zeitbestandteile seine Mitarbeiter in das Wertkonto einbringen dürfen und wie die Guthaben wieder entnommen werden.
Zwischen dem Arbeitgeber und der NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH (NBB) wird ein Treuhandvertrag geschlossen. In diesem Vertrag werden die Serviceleistungen der NBB und die Insolvenzabwicklung seitens der NBB festgehalten.
Die Insolvenzsicherung erfolgt über einen Tarif bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG.
Wertkonten als modernes Personalinstrument
Um den demografischen Entwicklungen gerecht zu werden, sind moderne Vergütungs- und Versorgungssysteme gefragt. Wertkonten eröffnen den Arbeitnehmern die Chance ihren persönlichen Renteneintritt selbst zu bestimmen.
Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmer von großer Bedeutung, denn einer repräsentativen Umfrage des Forschungsinstituts zufolge, lehnen 80 % der Bevölkerung die Rente mit 67 ab.
Wertkonten: Das Modell
Bei Wertkonten handelt es sich um Arbeitszeitkonten, die Mitarbeiter dabei unterstützen, während ihrer aktiven Dienstzeit eine individuelle Lebensarbeitszeit zu gestalten. Zu diesem Zweck können Arbeitnehmer einzelne Bestandteile ihres Entgelts (z. B. Überstunden, Urlaub oder Sonderzahlungen) flexibel auf einem Wertkonto wie auf einer Art Sparbuch ansammeln.
Dieses Guthaben kann der Mitarbeiter dann beispielsweise zur Finanzierung seines Vorruhestandes nutzen. Der Arbeitgeber entnimmt hierzu das laufende Gehalt aus dem Wertkonto.
Der Gesetzgeber unterstützt den Arbeitnehmer bei der Ansammlung von Wertguthaben indem er alle Einzahlungen in das Wertguthaben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Erst während der Auszahlung in der Freistellung werden Steuern und Sozialabgaben fällig.
Das Modell eröffnet nicht nur Arbeitnehmern interessante Gestaltungsmöglichkeiten, sondern bietet insbesondere den Arbeitgebern viele Chancen.
Da Wertkonten nach neuem Recht ausschließlich in Geld geführt werden dürfen (d. h. Urlaub bzw. Überstunden werden mit dem zur Einbringung gültigen Stundensatz umgerechnet), ergeben sich keine systematischen Mehrbelastungen des Arbeitgebers durch Karrieresprünge bzw. (Tarif)vertragliche Gehaltsanpassungen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber ungewollte Verwendungsmöglichkeiten generell ausschließen (z. B. Sabbaticals) oder ihre Inanspruchnahme an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der Arbeitgeber muss also nicht befürchten, dass seine Mitarbeiter jederzeit, auch ohne sein Einverständnis, in eine Freistellung gehen können.
